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   BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23   

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https://dejure.org/2023,21574
BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23 (https://dejure.org/2023,21574)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2023 - 5 StR 310/23 (https://dejure.org/2023,21574)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2023 - 5 StR 310/23 (https://dejure.org/2023,21574)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23

    Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
    Damit ist die Revision des Beschuldigten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
    Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L.      als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22

    Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
    Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L.      als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
    Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L.      als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).
  • BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21

    Begründung der Revision i.R.d. Form

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
    Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L.      als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).
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